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Allgemeine Geschäftsbedingungen Konzmann-Gruppe

A) WERKVERTRAGSLEISTUNGEN


1. Geltungsbereich

  1. Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden
    a) die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    b) die VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung
    c) die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Werkverträge und ähnliche Verträge (§§631 ff.) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

    Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form zugestimmt hat. Schweigen des Auftragnehmers auf übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung.
     
  2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder - soweit eine solche nicht vorliegt - dessen Angebot maßgebend. Nimmt der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers unter Änderung oder Erweiterung an, so richtet sich der Inhalt des Vertrages nach der Annahme des Auftragnehmers.
     
  3. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen - wie z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. - sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
     
  4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass
    a) die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind,
    b) bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.

2. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.

3. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage.
  2. Die Vertragspreise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Putz-, Zimmermanns-, Erd-, Malerarbeiten) sind nicht im Angebot enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
  4. Montagen, die aus dem Auftraggeber zu verantwortenden Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
  5. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten vom Auftraggeber berechnet.
  6. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vergütung vereinbart ist.
  7. Rechnungen sind 10 Tage nach Versand fällig.
  8. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in der Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Die Aufstellung muss eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen. Abschlagszahlungen sind binnen 21 Kalendertagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
  9. Die Schlusszahlung ist binnen 30 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.

4. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind und der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks ist, verpflichtet sich dieser, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder seine Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die er auf Grund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, soweit diese den Wert aller gesicherten Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 20 % übersteigen.

5. Montage, Ausführungsfrist und Hinweispflichten bei Schweißarbeiten

  1. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Nr. 2 zu beschaffenen Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung.
  2. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und / oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterialien usw.) zu treffen.
  3. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

6. Abnahme und Gefahrentragung

  1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten, die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
  2. Die vom Auftragnehmer errichtete Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst eine vorläufige Einregulierung erfolgt ist. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Im Übrigen gilt § 12 VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
  3. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

7. Mängelansprüche

Die Rechte des Auftraggebers ergeben sich aus § 13 VOB/B. 8. Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz der Hauptniederlassung des Auftragnehmers.

8. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz der Hauptniederlassung des Auftragnehmers.

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B) EINKAUFBEDINGUNGEN


1. Geltungsbereich

a) Soweit in schriftlicher Form keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten für Verträge mit Verkäufern die folgenden Einkaufbedingungen.

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten nur insoweit, als ihnen der Käufer ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt hat. Schweigen des Käufers auf übersandte Lieferbedingungen des Verkäufers gilt nicht als Zustimmung.

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

a) Einkaufsverträge und deren nachträgliche Abänderung bedürfen der Schriftform, sofern nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

b) Mündliche Abreden müssen vom Käufer in schriftlicher Form bestätigt werden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

3. Preise

Alle in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Bei wesentlichen Änderungen der Material- und/oder Lohnkosten können nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss Verhandlungen über eine Preisanpassung verlangt werden. Die Versandkosten, insbesondere Verpackungskosten und Rollgeld sowie die Kosten der Abholung und Entsorgung der Verpackung trägt der Verkäufer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4. Zahlungsbedingungen

a) Der Kaufpreis wird 30 Tage nach Lieferung der Ware und Eingang der Rechnung fällig.

b) bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ist der Käufer zu einem Abzug von 3 % Skonto berechtigt.

c) Anzahlungen werden nur bei schriftlicher Vereinbarung geleistet.

5. Rechnungsstellung

a) Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung, für jede Bestellung bzw. jeden Auftrag getrennt einzureichen. Die Rechnungen müssen den jeweils gültigen steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

b) Rechnungen werden erst dann fällig, wenn der Verkäufer prüffähige Lieferscheine beigefügt hat.

c) Bei allen Rechnungsbeträgen ist die Umsatzsteuer getrennt auszuweisen.

6. Versand

a) Der Verkäufer trägt die Versandgefahr bis zum vollständigen Eingang der Ware beim Käufer bzw. der vom Käufer genannten Empfangsstelle. Jeder Sendung sind in zweifacher Ausfertigung Lieferscheine beizufügen.

b) Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.

c) Der Verkäufer verpflichtet sich, auf seine Kosten für eine fachgerechte und den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen entsprechende Entsorgung und Verwertung der gelieferten Verpackung der Ware zu sorgen. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, ist der Käufer berechtigt, die gelieferte Verpackung der Ware auf Kosten des Verkäufers eigenständig einer Entsorgung und Verwertung zuzuführen.

7. Auftragsnummer und Anlieferungsort

Auf Versandanzeigen, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Expressgutabschnitten und Rechnungen sind die Auftragsnummern des Käufers und der Anlieferungsort anzugeben.

8. Lieferzeit

a) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist der Verkäufer zu Teillieferungen nicht berechtigt. Maßgeblich für die rechtzeitige Lieferung ist der Eingang der Ware beim Käufer oder der von ihm genannten Empfangsstelle. Der Verkäufer ist verpflichtet, vor Absendung der Ware dem Käufer den Versand anzuzeigen, so dass dieser die Ware in Empfang nehmen kann.

b) Bei Nichteinhalten der vereinbarten Termine und Lieferfristen ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung (§281 BGB) zu verlangen, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, es sei denn, dass den Verkäufer kein Verschulden trifft.

c) Alle Kosten und Schäden, die dem Käufer durch verspätete Lieferungen entstehen, hat der Verkäufer zu tragen, es sei denn, dass ihn kein Verschulden trifft.

9. Mängelansprüche

a) Die Rechte des Käufers bei Mängeln der Ware richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

b) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten des Aus- und Einbaus der gelieferten Ware verschuldensunabhängig zu tragen.

c) Der Käufer ist berechtigt, wegen eines Mangels nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn nicht der Verkäufer die Nacherfüllung zu gem. § 439 Abs. 3 BGB Recht verweigert.

d) Der Verkäufer sichert die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschließteilen für jede ausgeführte Bestellung für einen Zeitraum von fünf Jahren nach vollständiger Lieferung zu.

e) Offenkundige Mängel der Ware hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht offenkundige Mängel der Ware hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Insoweit verzichtet der Verkäufer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Zahlung gilt nicht als Anerkennung der Ware als vertragsgerecht und mangelfrei.

f) Die vorgenannten Mängelansprüche des Käufers verjähren bei Sachen, die zum Einbau in einem Bauwerk bestimmt sind, nach Ablauf von sechs Jahren nach vollständiger Lieferung, bei allen anderen Sachen nach Ablauf von drei Jahren.

g) Der Verkäufer sichert zu, dass durch die Lieferung und bestimmungsgemäße Benutzung der Ware durch den Käufer keine Rechte Dritter im In- oder Ausland verletzt werden. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer von allen Ansprüchen Dritter, die durch ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, freizustellen. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die dem Käufer zur Abwehr der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche entstehenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile der Sitz des Käufers Erfüllungsort und Gerichtsstand.

b) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter gleichzeitigem Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Hier geht es zum pdf Download der Einkaufbedingungen